Seit Anfang Februar 2021 flattert vielen Vereinen der Bescheid über die „Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“ vom Bundesanzeiger Verlag GmbH aus Köln ins Haus. Damit können bis zu 13 Euro für die Jahre 2017-2020 als Gesamtbetrag fällig werden.
Der Bescheid -sofern er vom Bundesanzeiger Verlag tatsächlich verschickt wurde- ist rechtmäßig und sollte auch bezahlt werden, empfiehlt der Justiziar der Ehrenamtsstiftung MV Franz-Martin Schäfer. Bei ihm häufen sich in letzter Zeit Anfragen aus den Vereinen dazu.
Hintergrund ist, dass die EU in einer Geldwäscherichtlinie vorgab, dass juristische Personen des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers elektronisch transparent machen müssen. Deutschland setzte die Vorgaben der EU durch das Geldwäschegesetz (GwG) und durch die Schaffung eines zentralen Transparenzregisters ab 2017 um. Auch Vereine in Deutschland sind von dieser Richtlinie betroffen. Zwar müssen sie nicht die wirtschaftlich Berechtigten ihres Vereins -also die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder- regelmäßig dem Transparenzregister melden (denn diese Information ergibt sich bereits aus dem Vereinsregister), dennoch sind sie als Vereine gebührenpflichtig.
Allerdings gibt es die Möglichkeit der Gebührenbefreiung für steuerbegünstigte Vereine ab dem Jahr 2020. Dafür müssen die Vereine den aktuellen Freistellungsbescheid von ihrem zuständigen Finanzamt nachweisen und mithilfe eines aktuellen Vereinsregisterauszugs und einer unbeglaubigten Kopie des Lichtbildes eines vertretungsberechtigten Vorstandes die weiteren formalen Voraussetzungen erfüllen. Diese Unterlagen sind an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de elektronisch zu versenden.
In der Vergangenheit gab es immer wieder „Trittbrettfahrer“, die Vereine angeschrieben und aufgefordert haben, Gebühren mit zum Teil hohen Summen zu zahlen. Der Justiziar der Ehrenamtsstiftung MV Schäfer rät daher, sich den Bescheid genau anzuschauen und zu prüfen, ob er echt ist und tatsächlich vom Bundesanzeiger Verlag stammt. Allein dieser ist für die Führung des Transparenzregisters zuständig und qua Gesetz berechtigt, die Gebühren zu erheben.