Die Corona-Kontaktbeschränkungen stellen Vereine vor große Herausforderungen. Veranstaltungen, Projekte, Kursbetrieb können nicht stattfinden, die Kosten laufen aber weiter. Entscheidungen müssen getroffen werden, obwohl Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nicht möglich sind – physisch jedenfalls. Damit Vereine in dieser Situation handlungsfähig bleiben, haben Bundestag und Bundesrat gesetzliche Neuregelungen im Vereinsrecht geschaffen:
Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung online
Mitgliederversammlungen können jetzt online durchgeführt werden, auch ohne dass dies so in der Satzung steht.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Mitglieder Beschlüsse ohne eine Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren fassen. Dabei geben sie ihre Stimme in schriftlicher Form ab. Das geht über jeden vorher festgelegten Kanal – auch per Mail, SMS oder Whatsapp. Dazu müssen sie nicht mal an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Dafür ist nicht mehr, wie bisher, die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Die Hälfte der Mitglieder reicht, um ein rechtswirksames Votum herzustellen – vorausgesetzt, alle hatten die Möglichkeit daran teilzunehmen.
Diese Regelungen gelten ebenso für Vorstandssitzungen, es sei denn die Satzung sagt dazu explizit etwas anderes.
Vorstand bleibt im Amt
Wenn die Amtszeit des Vorstandes in der nächsten Zeit automatisch auslaufen sollte, verlängert sich die Amtszeit jetzt automatisch bis Vorstandswahlen wieder möglich sind. So wird sichergestellt, dass Vereine nicht ohne Vorstand dastehen und handlungsfähig bleiben.
Diese Regelungen sind bis Ende 2021 befristet gültig.