Das Bundesministerium der Finanzen hat steuerliche Vereinfachungen für gemeinnützige Organisationen erlassen, die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene organisieren. Dies können sie nun unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck umsetzen. Der Status der Gemeinnützigkeit ist dadurch nicht gefährdet. Die Regelungen gelten rückwirkend vom 01. März an bis zum 31.12.2020.
Folgende Punkte sind besonders hervorzuheben:
Spendenaktionen
Gemeinnützigen Organisationen ist es jetzt erlaubt, im Rahmen von Spendenaktionen und Aufrufen zu Spenden für von der Corona-Krise Betroffene aufzurufen und diese auch außerhalb ihres Satzungszweckes zu verwenden, ohne dafür eigens ihren Satzungszweck ändern zu müssen. Bisher galt, dass gemeinnützige Akteure Spenden nur für Zwecke verwenden dürfen, die explizit in ihrer Satzung stehen. Die Unterstützungsleistungen müssen der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen; davon nicht umfasst sind Unterstützungen an von Corona besonders betroffene Unternehmen oder Selbstständige. Für gesammelte Spenden muss die gemeinnützige Einrichtung entsprechende Zuwendungsbestätigungen mit dem Hinweis auf die Sonderaktion ausstellen.
Beispiel: Der gemeinnützige Kulturverein ruft zu einer Spendenaktion für Familien auf, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und richtet hierfür ein extra Spendenkonto ein. Den Spendern stellt er nach der Spende eine Zuwendungsbestätigung mit dem Namen des Spendenaufrufs aus.
Eigene Ressourcen für Corona-Hilfe
Zudem dürfen gemeinnützige Organisationen ausnahmsweise sonstige bei der Organisation vorhandene finanzielle Mittel für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen, ohne dafür extra ihre Satzungszwecke ändern bzw. erweitern zu müssen. Das gilt auch, wenn die gemeinnützige Organisation Personal oder Räumlichkeiten für diesen Zweck überlässt.
Beispiel: Eine gemeinnützige Stiftung überlässt dem ortsansässigen gemeinnützigen Verband zwei ihrer Mitarbeiter, die die Blutspende im Ort mit koordinieren. Die Stiftung richtet hierzu in ihren Räumlichkeiten einen extra Raum ein, in dem Freiwillige unter Anwendung aller Hygienestandards Blut spenden können.
Gewinne und Verluste
Gemeinnützige Organisationen, denen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung Verluste entstanden sind, dürfen diese ausnahmsweise mit Gewinnen aus dem ideellen Bereich, Gewinnen aus Zweckbetrieben und Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgleichen, ohne dass sie dabei ihre Steuerbegünstigung zu verlieren drohen. Bislang war beispielsweise diese „Quersubventionierung“ von dem ideellen Bereich in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stets den gemeinnützigen Organisationen unter Androhung der Aberkennung der Gemeinnützigkeit (Stichwort „Mittelfehlverwendung“) strikt untersagt. Somit wird der Spielraum für die gemeinnützigen Organisationen also innerhalb der vier steuerrechtlichen Bereiche stark erweitert und zeitlich begrenzt flexibilisiert.
Beispiel: Ein gemeinnütziger Angelverein stellt einen Teil seiner Bootsliegeplätze gegen Entgelt für ein paar Tage Externen für ihre Boote z. Bsp. im Tourismus in seinem Hafen zur Verfügung und erzielt hiermit Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; diese Einnahmen fallen jetzt coronabedingt komplett weg. Diese Ausfälle führen zu einem Minus im wirtschaftlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb, der bis 31.12.2020 durch Einnahmen im ideellen Bereich (z. Bsp. Spenden) ausgeglichen werden darf.
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Zahlen gemeinnützige Organisationen weiterhin die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale aus, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit derzeit aufgrund der Corona Krise nicht mehr möglich ist, wird dies gemeinnützigkeitsrechtlich vom Finanzamt für den Zeitraum bis 31.12.2020 nicht beanstandet.
Beispiel: Ein Sportverein bezahlt weiterhin seinen Fußballtrainer mit 200,00 € im Monat im Rahmen der Übungsleiterpauschale, obwohl das Fußballtraining seit Mitte März 2020 aufgrund einer behördlichen Auflage nicht mehr stattfindet.